Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15327
BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14 (https://dejure.org/2015,15327)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 (https://dejure.org/2015,15327)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 (https://dejure.org/2015,15327)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Die maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 25. März 2015 (- 1 C 18.14 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) geklärt.

    Als Anspruchsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 FreizügG/EU i.d.F. des am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 10).

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen konnte (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 12 m.w.N.).

    Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst, den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 14 m.w.N.).

    Diese Bestimmung findet für nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger weder über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU noch über das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 16).

    Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus Art. 18 Abs. 1 AEUV noch aus Art. 24 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie, Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 EMRK (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 17).

    Seitdem führt bei Unionsbürgern - wie sich aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt - nur eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist, inzwischen auch eine ausdrückliche Untersagung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, nicht jedoch allein die Abschiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 20).

    Entsprechendes gilt für eine vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes gegen einen Unionsbürger unbefristet verfügte Ausweisung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Neufassung der Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 23).

    Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 25).

    b) Im Übrigen kann angesichts der nach neuer Rechtslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist zur weiteren Konkretisierung auf die Rechtsprechung des Senats zum Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung ist nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auch auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 29).

    Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnet und davon ausgeht, dass es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankomme, ob der Ausweisungszweck noch fortdauere (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 31 m.w.N.).

    Insbesondere kann den einschlägigen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass es sich bei der 6-Monats-Frist um mehr als eine bloße Bearbeitungsfrist zur effektiven Sicherung des unionsrechtlichen Anspruchs auf erneute Prüfung eines bestehenden Einreiseverbots nach Änderung der maßgeblichen Umstände handelt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 35).

    Dabei ist mit Blick auf die effektive Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von über 14 Jahren und den Umstand, dass nach der Neuregelung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Befristung inzwischen zusammen mit der Verlustfeststellung zu treffen ist, auch zu berücksichtigen, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde auch nachträglich zu Lasten des Unionsbürgers verlängert werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - Rn. 32); umgekehrt hat der Kläger bei einer zukünftigen Veränderung der tatsächlichen Umstände zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU einen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der festgesetzten Frist.

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 18).

    Der Senat hat bereits zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. entschieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 30. April 2014 (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Dies gilt aber nicht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 44).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Bei Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geht der Senat seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 von einer auch hinsichtlich der Dauer der Frist gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Das Berufungsgericht kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 11 Abs. 1 AufenthG berufen, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14
    Der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95 und C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 39 ff.) und der Unionsbürgerrichtlinie (vgl. Art. 32 der Richtlinie und die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im 27. Erwägungsgrund) ist für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe zu entnehmen, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2017 - 11 S 983/16

    Befristung der Altausweisung eines Unionsbürgers

    Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4. Mai 2015 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 4. September 1998 zum 23. März 2025 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteile 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 8 und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 10) keinen Anspruch auf sofortige Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf eine Befristung zu einem früheren Zeitpunkt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    Die Klage ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) eine Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 9 und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 11).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot weder durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 noch aufgrund der Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung von Unionsbürgern zu messen sind, erloschen ist (BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 13.16 -, juris, Rn. 16 ff., vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 11 f., vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 12 ff. und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243, Rn. 14 f.).

    An der Fortgeltung des an die Ausweisung geknüpften gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie - RFRL -) nichts geändert, denn diese Richtlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 AufenthG finden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung (vgl. etwa BVerwG, Urteile 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 15 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung; dies gilt für sog. Altausweisungen von Unionsbürgern gleichermaßen (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 - , juris, Rn. 22 ff. und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 22 ff.).

    Bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage kann auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 31 ff. und vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 23, 29, 32).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine spezielle Regelung und die Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen des § 11 AufenthG ist nicht zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geboten (BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 16), denn das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) bezieht sich lediglich auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern, nicht aber auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 -, Vatsouras und Koupatantze - Rn. 51 f. zu Art. 12 Abs. 1 EG).

    Aus Art. 18 AEUV und Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 EMRK folgt kein anderes Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 16 und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2016 - 11 S 992/15

    Befristung der Ausweisung gegenüber Unionsbürger

    In dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteile 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 8 und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 10) ist die Berufung des Beklagten begründet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 - und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, jeweils a.a.O.) ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung - und zwar auch bei "Altausweisungen" - eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung.

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22, 29 und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 188.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 30 ff. und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 188.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Senats ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 29, und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 34, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 22; Dienelt: in Bergmann/ders. AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

    Denn dabei handelt es sich nicht um eine sog. Altausweisung eines Unionsbürgers unter der Geltung des bis 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetzes/EG, die nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 weiterhin wirksam geblieben ist, weil die nun anstelle einer Ausweisung für Unionsbürger vorgesehene Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalts zu identischen Rechtsfolgen führt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) und § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allgemein die Fortgeltung von vor dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Ausweisungen vorsieht (BVerwG" U. v. 28.4.2015 - 1 C 20/14 - juris Rn. 12; U. v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129" 243 = juris Rn. 14" 15; Nr. 7.2.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU - AVwV-FreizügG/EU - vom 26. Oktober 2009: "Altausweisungen" die am 1.1.2005 bestandskräftig waren" von Unionsbürgern bleiben weiter wirksam").
  • VG Düsseldorf, 31.01.2018 - 27 L 5743/17

    Isolierte Abschiebungsandrohung, bestandskräftige Verlustfeststellung, erneute

    vgl. zur unerlaubten Einreise nach erfolgter Verlustfeststellung: BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 20/14 -, juris, 32; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 -, juris, Rn. 4.
  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 20.14 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 22 ff.).
  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

    Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung handelt es sich um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2015, 1 C 20.14, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 188; Dienelt: in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).
  • VGH Hessen, 26.01.2023 - 7 B 1806/22

    Sperrwirkung einer (Alt-)Ausweisung gegenüber der Aushändigung einer

    c) Auch im Freizügigkeitsrecht findet sich keine Regelung, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit der späteren Erlangung des Status eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers wirkungslos wird (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 16 ff. und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 31).
  • VG Ansbach, 09.11.2022 - AN 11 K 22.01241

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht EU, Drogenproblematik,

    Auch die gerichtlich voll kontrollierbare Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung aus dem Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 20.14 - juris Rn. 22) ist derzeit rechtmäßig.
  • VG Berlin, 05.01.2016 - 27 K 339.14

    Festsetzung der Dauer eines Aufenthalts- und Einreiseverbotes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht